1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
4. Organe
5. Mitgliederversammlung
6. Vorstand
7. Auflösung
1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Freies Radio StHörfunk". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. ZWECK
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Rundfunks im Landkreis Schwäbisch Hall im Sinne der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 27 Abs. 2 LMedienG durch medienpädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und durch ideelle und materielle Förderung eines Rundfunksendebetriebes nach einer Zulassung nach § 27 Abs. 2 LMedienG.
Im Rahmen dieses Zweckes strebt der Verein insbesondere an, den Zugang zum Rundfunk Personen und Personengruppen aller Schichten der Bevölkerung zu ermöglichen, besonders solchen, die zu herkömmlichen Medien nur eingeschränkten Zugang haben, die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen, gleiche Ziele fördern den Einrichtungen, - zu einem vertieften Verständnis der Menschen füreinander und bessere Kenntnis voneinander beizutragen, sowie das Bewusstsein für die Umwelt und die wertorientierte, freiheitliche, offene, auf einer stabilen rechtlichen Grundlage getragenen Gesellschaft mündiger Bürger zu fördern und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung in durch Veränderungen gekennzeichneten Verhältnissen beizutragen.
Zu diesem Zweck organisiert der Verein Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Freizeit- und sonstige Fördermaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, um sie für den Umgang und die Arbeit mit elektronischen Medien zu qualifizieren und zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, zum Beispiel auf den Gebieten der - lokalen Information und Kommunikation, lokalen Kunst und Kultur, lokalen Medienerziehung und -bildung, insbesondere durch die aktive Beteiligung Kinder und Jugendlicher am Medium Rundfunk durch eigene Kinder- und Jugendredaktionen, deren Bestand durch die selbst gestalteten Sendungen und deren Entwicklung durch intensive medienpädagogische Betreuung gesichert wird, Förderung des Umweltschutzes und der Verbraucherberatung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. MITGLIEDSCHAFT
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der dessen Ziele unterstützt.
Fördermitglied kann auf Antrag jeder werden, dessen Wohnsitz außerhalb des Landkreises Schwäbisch Hall liegt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Der Eintritt in und der Austritt aus dem Verein erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund die Aufnahme einer Person als Mitglied des Vereins ablehnen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zufügt oder seiner Satzung zuwider gehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Entscheidung ist endgültig. Das betroffene Mitglied ist vorher persönlich oder schriftlich zu hören.
Ein Mitglied wird auch aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es den jährlich anfallenden Mitgliedsbeitrag nicht bis zur Jahreshauptversammlung des Folgejahres entrichtet hat. Ausnahmen können vom Vereinsvorstand bei sozialen Härtefallen gemacht werden.
(4) Die Mitglieder unterstützen den Verein durch die Entrichtung von Förderbeiträgen. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt:
bei ordentlichen Mitgliedern:
a) 70,00 Euro für Einzelpersonen.
b) 20,00 Euro für SchülerInnen, Studierende, RentnerInnen und Nichtverdiener.
c) 130,00 Euro für vereinsähnliche Gruppen bzw. juristische Personen.
d) 30,00 Euro bei Fördermitgliedern.
4. ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand.
5. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung dazu erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens am fünften Tag vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Vorstand oder wenn sie ein Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und in einem Protokoll niedergelegt, das vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Sonderregelungen bestehen ferner für den Ausschluss von Mitgliedern (3 Ziff. 3), sowie für die Auflösung des Vereins (7 Ziff. 1). Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits auf der der Einberufung der Mitgliederversammlung beigefügten Tagesordnung aufgeführt war.
6. VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach § 27 BGB. Die Zahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands ergibt sich aus der Wahl. Der gesamte Vorstand trifft sich mindestens einmal im Monat, berät über alle Anliegen des Vereins und unterstützt den Verein in seiner Arbeit. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Wird eine von einer Gruppe bzw. einer juristischen Person entsandte Person in den Vorstand gewählt, so bleibt sie auch dann bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes Vorstandsmitglied, wenn sie nicht mehr Mitglied bzw. Mitarbeiter der entsendenden Gruppe bzw. juristischen Person ist. Diese Person ist bei ihren Entscheidungen bzw. bei Wahlen nicht an Weisungen der entsendenden Gruppe bzw. juristischen Person gebunden.
Wer in den Vorstand gewählt wird, muss bereits sechs Monate Vereinsmitglied sein. Wer in den geschäftsführenden Vorstand gewählt wird, muss mindestens 18 Jahre alt sein, wer in den erweiterten Vorstand gewählt wird, muss mindestens 6 Jahre alt sein.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.
Ist ein Angestellter des Vereins oder eine für den Verein arbeitende Honorarkraft Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bzw. BeisitzerIn im Vorstand, so muss sie/er bei Abstimmungen, die Auswirkungen auf ihre/seine Honorartätigkeit haben von ihrem/seinem Stimmrecht zurücktreten. Berät der Vorstand über eine Honorartätigkeit für eine Person, die in einem direkten Verwandtschaftsverhältnis zu einem Vorstandsmitglied steht, muss das betreffende Mitglied ebenfalls von seinem Stimmrecht zurücktreten.
Die Frage, ob es zu einer Maßnahme kommt, für die ein Honorar (oder ein vergleichbarer geldwerter Vorteil für eine Person) gezahlt wird, muss immer mit einer Vorstandsabstimmung per Mehrheitsbeschluss geklärt werden. Im Protokoll der jeweiligen Sitzung sind die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und die Stimmen der Abstimmung festzuhalten. Ebenso muss im Protokoll festgehalten werden, wenn ein Mitglied von seinem Stimmrecht zurücktritt.
(4) Veranstaltet der Verein oder eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Verein ist, Rundfunkprogramme im Sinne des § 27 Abs. 2 LMedienG, so wacht der Vorstand über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Programmgrundsätze. Der Vorstand sorgt für eine angemessene Beteiligung der Mitglieder des Vereins am Programm.
7. AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Assoziation Freier Gesellschaftsfunk (AFF e.V.), das ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden ist.
Festgestellt am 19. August 1993 und geändert auf den Jahreshauptversammlungen vom 29. September 1994, 19. Oktober 1997 und vom 15. Mai 2003 und der Mitgliederversammlungen vom 4. März 2004, 5. Oktober 2006, 18. Juni 2009 und vom 02.12.2010.
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