Heidelberg/Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat bestätigt, dass das Wahlrecht für 16-Jährige bei Kommunalwahlen rechtmäßig ist. Anders als zwei Kläger aus Heidelberg sieht das Gericht keine Verfassungswidrigkeit.
Um zur Bundestagswahl zu gehen, müssen Bürger laut Grundgesetz volljährig sein. Bei Kommunalwahlen dagegen hat der Landesgesetzgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum.
Neben Baden-Württemberg haben auch andere Bundesländer das Wahlalter auf 16 bzw. 17 Jahre abgesenkt. Nur in Hessen, Bayern, Sachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland beträgt das Mindestalter nach wie vor 18 Jahre.
Geklagt hatten zwei erwachsene Heidelberger, die das Ergebnis der Gemeinderatswahl von 2014 als verfassungswidrig einstuften
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